WEITERES ZUM KAUFVERTRAGS- UND GEWÄHRLEISTUNGSRECHT

Anwaltskanzlei

WISSENSWERTES | KAUFVERTRAGS- UND GEWÄHRLEISTUNGSRECHT

Obwohl Kaufverträge im täglichen Leben von jedem laufend abgeschlossen werden, weiß der juristische Laie meist doch sehr wenig darüber. Was meist so einfach und klar erscheint, erweist sich für den Käufer, Verbraucher, bei näherem Hinsehen doch als eine Vielzahl an Gesetzten und Sachverhalten, die zu beachten sind. Ob Sie online etwas bestellen, einen Verbrauchsgüterkauf, ein Fernabsatzgeschäft oder ein Haustürgeschäft tätigen, leider passiert es da immer wieder, dass der Kaufvertrag nicht korrekt abgewickelt wird. Vielleicht wurde Ihnen der bestellte Artikel kaputt oder gar ein anderer Artikel als der bestellte, geliefert. Zwar tauschen große Firmen meist anstandslos die Ware um oder erstatten den Kaufpreis zurück, so bleibt doch die Frage, ob sie dazu verpflichtet werden können. Spätestens dann, wenn ein Verkäufer sich stur stellt und auf Ihre berechtigten Wünsche bezüglich Nachbesserung oder Rückerstattung nicht reagiert, stehen Sie vor der Frage, was Sie tun sollen. Wie können Sie Ihre Ansprüche wirksam geltend machen? Welche Rechte haben Sie genau? Die Beantwortung Ihrer Fragen und eine schnelle und kompetente Unterstützung finden Sie in unserer Dortmunder Kanzlei. Ihre Ansprechpartner sind Frau Dr. Andrea Hupach und Dieter Otto, erfahrene Rechtsanwälte für Kaufvertrags- und Gewährleistungsrecht, die Ihnen hier beratend zur Seite stehen. Deshalb rufen Sie noch heute in unserer Kanzlei an, damit wir kurzfristig einen Beratungstermin für Sie vereinbaren können. Wir verhelfen Ihnen tatkräftig zu Ihrem Recht. Wir vertreten Sie vor Gericht nicht nur im Raum Dortmund, sondern auf Wunsch auch bundesweit.

Nacherfüllung


Wenn Sie als Käufer an Ihrer bestellten Ware einen Mängel feststellen, müssen Sie laut BGB § 439 dem Verkäufer zunächst eine Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Der Käufer kann dabei wählen zwischen einer Reparatur (Nachbesserung) oder einer Ersatzlieferung. Eine Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises können Sie aber noch nicht verlangen. Sie sollten dem Verkäufer für die Nachbesserung eine angemessene Frist setzen. Zum Beispiel zwei Wochen. Erst wenn die Frist verstrichen oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, können Sie Ihr Geld zurückfordern. „Das Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss seine Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen. BGH, Urt. v. 10.3.2010 –VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448“. Ein Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückabwicklungsverhältnis.

IHR ANSPRECHPARTNER DR. ANDREA HUPACH
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